{"id":4199,"date":"2016-12-28T17:27:51","date_gmt":"2016-12-28T15:27:51","guid":{"rendered":"http:\/\/lifestyle-immo24.de\/?page_id=4199"},"modified":"2017-05-24T17:07:56","modified_gmt":"2017-05-24T15:07:56","slug":"erbfall","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/lifestyle-immo24.de\/en\/erbfall\/","title":{"rendered":"Immobilie geerbt-und jetzt?"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Immobilie geerbt &#8211; und jetzt?<\/strong><\/h2>\n<p>Der Tod eines Angeh\u00f6rigen bringt oft nicht nur den Schmerz um den Verlust, sondern auch die Verantwortung f\u00fcr die Regelung des Erbes. Wenn sich unter dem Nachlass eine Immobilie befindet, kommen bei den Hinterbliebenen viele Fragen auf. Wie muss ich vorgehen, um mein Erbe anzutreten? Wie sieht die gesetzliche Lage aus? Was f\u00fcr Kosten kommen mit dem Nachlass auf mich zu? Und was mache ich mit der Immobilie \u2013 will ich selbst einziehen, vermieten oder verkaufen?<\/p>\n<p>Dieser Leitfaden bietet Ihnen die n\u00f6tige Informationsgrundlage, um Ihnen die Entscheidung zu vereinfachen. Sie erfahren alles \u00fcber die n\u00e4chsten Schritte, um das Erbe anzutreten, \u00fcber die B\u00fcrokratie rund um die Immobilie, \u00fcber die Kosten, die mit dem Erbe verbunden sind und \u00fcber die M\u00f6glichkeiten, was Sie mit der hinterlassenen Wohnung oder dem geerbten Haus machen k\u00f6nnen.<\/p>\n<h3>Nachlassregelungen<\/h3>\n<p>Zuallererst ist es n\u00f6tig, sich \u00fcber die eigene Rechtsstellung im Rahmen des Erbgesetztes klar zu werden. Sind Sie Alleinerbe oder haben Sie gemeinsam mit anderen geerbt? Um zu erfahren, ob Sie zu den Beg\u00fcnstigen z\u00e4hlen, muss festgestellt werden, ob der Verstorbene zu Lebzeiten ein Testament oder einen Erbvertrag aufgesetzt hat. Wurde die Verf\u00fcgung des Erbes nicht festgelegt, wird der Nachlass gem\u00e4\u00df der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt.<\/p>\n<h3>Testament<\/h3>\n<p>Wenn unklar ist, ob der Verstorbene ein Testament aufgesetzt hat, gibt Ihnen das Nachlassgericht Auskunft. Sobald es vom Dahinscheiden des Erblassers in Kenntnis gesetzt wurde, er\u00f6ffnet das Nachlassgericht das Testament. Befindet sich unter dem Erbe eine Immobilie, k\u00f6nnen Sie sich gegen\u00fcber dem Grundbuchamt als rechtm\u00e4\u00dfigen Erben ausweisen, indem Sie das Er\u00f6ffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vorlegen. Im Gegensatz zum Testament, das zur Hinterlassung des gesamten Erbes aufgesetzt wird, dient das Verm\u00e4chtnis zur Vererbung eines einzelnen Gegenstandes. Dabei geht der Gegenstand nicht sofort mit dem Erbfall in den Besitz des Bedachten \u00fcber, sondern muss ihm von den Erben \u00fcbergeben werden.<\/p>\n<h3>Erbvertrag<\/h3>\n<p>Eine weitere M\u00f6glichkeit um die Erbfolge zu bestimmen ist der Erbvertrag. Er kann nur mit der Zustimmung beider Vertragspartner ge\u00e4ndert werden. Nach dem Tod eines Vertragspartners kann der Erbvertrag also nicht mehr ver\u00e4ndert werden. Er wird eingesetzt, um den Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden zu steuern, und weil er kosteng\u00fcnstiger ist als ein notarielles gemeinschaftliches Testament. Der Erbvertrag ist vor allem wegen seiner Bindungswirkung beliebt, da er nicht einseitig aufgehoben werden kann. Wird im Vertrag eine R\u00fccktrittsklausel aufgenommen, oder ein Aufhebungsvetrag aufgesetzt, entf\u00e4llt die Bindung an den Erbvertrag. Wenn eine Immobilie hinterlassen wird, so k\u00f6nnen zum Beispiel Vereinbarungen zur Nutzung oder ein Ver\u00e4u\u00dferungsverbot festgehalten werden.<\/p>\n<h3 id=\"anchor-1\">Gesetzliche Erbfolge<\/h3>\n<p>Hat der Erblasser weder ein Testament, noch einen Erbvertrag aufgesetzt um seinen Nachlass zu regeln, wird er gem\u00e4\u00df der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt. Dabei werden die Verwandten nach ihrem Verwandtschaftsgrad unterteilt. Kinder und Enkel z\u00e4hlen zur Verwandtschaft erster Ordnung, Eltern und Geschwister und deren Nachfahren zur zweiten Ordnung, und Gro\u00dfeltern, Tanten, Onkel und deren Abk\u00f6mmlinge zur dritten Ordnung. Solange es Erben der ersten Ordnung gibt, erben s\u00e4mtliche Verwandte der \u00fcbrigen Ordnungen nichts. Das Gleiche gilt f\u00fcr Kinder und Eltern: solange sie leben, haben ihre Nachkommen kein Anrecht auf das Erbe. Neben den Verwandten haben nach dem Ehegattenerbrecht auch Ehegatten und Lebenspartner Anspruch auf das Erbe. H\u00e4ufig teilen sich Ehepartner und Kinder den Nachlass. Nach der gesetzlichen Erbfolge steht dem Ehegatten oder Partner ein Viertel des Erbes zu, dem Kind oder den Kindern drei Viertel. Gegen\u00fcber Verwandten zweiter Ordnung hat der Ehepartner oder Lebenspartner Anspruch auf die H\u00e4lfte des Nachlasses. Wird die Ehe (wie in den meisten F\u00e4llen) als Zugewinngemeinschaft gef\u00fchrt, so hat der Hinterbliebene (Ehe)-Partner ebenfalls Anspruch auf die H\u00e4lfte des Erbes.<\/p>\n<h3>Alleinerbe oder Miterbe?<\/h3>\n<h4>Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung<\/h4>\n<p>Haben nun mehrere Erben Anrecht auf den Nachlass, bilden sie eine sogenannte Erbengemeinschaft. Diese kann sich zum Beispiel aus dem Ehegatten und den Kindern des Verstorbenen zusammensetzen, aus ehelichen und nichtehelichen Kindern, oder aus dem Ehepartner und den Eltern des Erblassers. Die Erbengemeinschaft ist eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts, in der alle Erben zu gleichen Teilen an s\u00e4mtlichen Gegenst\u00e4nden der Erbmasse beteiligt sind. Damit jeder Miterbe seinen Anteil erh\u00e4lt, ist die Teilung des Erbes durch die Erbauseinandersetzung geregelt. Sie sieht die nat\u00fcrliche Teilung der Erbmasse vor, bei der sich jeder Miterbe Gegenst\u00e4nde aus dem Nachlass aussucht, bis alles aufgeteilt ist. Da man in einer Erbengemeinschaft auch f\u00fcr Verbindlichkeiten seiner Miterben haftet, ist es ratsam, die Erbengemeinschaft schnellstm\u00f6glich aufzul\u00f6sen \u2013 insbesondere, wenn eine Immobilie im Spiel ist. Denn geh\u00f6rt ein Haus oder eine Wohnung zur Erbmasse, fangen die Probleme meist erst an. Wenn der Wert der Immobilie den des \u00fcbrigen Erbes \u00fcbersteigt, ist die nat\u00fcrliche Teilung nicht mehr m\u00f6glich und die Erben m\u00fcssen sich gemeinsam \u00fcber die Verwendung der Immobilie einigen. Da f\u00fcr jede Entscheidung ein einheitlicher Beschluss der Miterben n\u00f6tig ist, macht es Sinn, die Erbauseinandersetzung so schnell wie m\u00f6glich zu kl\u00e4ren. Wartet man zu lange, verstirbt wom\u00f6glich einer der Miterben und die Erbengemeinschaft vergr\u00f6\u00dfert sich weiter \u2013 und damit auch das Konfliktpotenzial.<\/p>\n<p>Eine Erbengemeinschaft ist keine freiwillig eingegangene Bindung, sondern wird durch das Erbe erzwungen. Das f\u00fchrt dazu, dass die Miterben oft unterschiedliche Interessen haben, was in der Praxis bei H\u00e4usern und Wohnungen h\u00e4ufig zu Streit f\u00fchrt. Vor allem wenn ein Erbe in das Haus einziehen will, aber nicht das Geld hat, um seine Miterben auszuzahlen.<\/p>\n<p>Um eine Immobilie unter den Erben aufzuteilen, gibt es folgende M\u00f6glichkeiten:<\/p>\n<ul>\n<li>Auszahlung der Miterben: Es bietet sich an, einem oder mehreren Miterben den Anteil auszuzahlen, um die einstimmige Entscheidung zu erleichtern. Will zum Beispiel die Tochter der verstorbenen Mutter in das Elternhaus einziehen, muss sie ihren Geschwistern deren<\/li>\n<li>Anteil am Haus auszahlen: Daf\u00fcr muss der Verkehrswert des Hauses festgestellt werden.<\/li>\n<li>Einvernehmlicher Verkauf: Sind sich alle Erben einig, dass die Immobilie verkauft werden soll, sollte ein neutraler Makler mit dem Verkauf beauftragt werden, um sp\u00e4ter eventuelle Bereicherungsvorw\u00fcrfe zu vermeiden. Der Verkaufserl\u00f6s wird anschlie\u00dfen unter den Erben aufgeteilt.<\/li>\n<li>Teilungssversteigerung von Erbanteilen: K\u00f6nnen sich die Erben nicht auf einen Verkauf einigen, so kann eine Teilungsversteigerung helfen. Dabei versteigert ein Miterbe seinen Anteil, den die anderen Miterben ersteigern k\u00f6nnen. Bei einer Teilungsversteigerung kann jedoch ausschlie\u00dflich der gesamte Erbanteil versteigert werden, nicht nur ein einzelner Gegenstand.<\/li>\n<\/ul>\n<h3 id=\"anchor-2\">Der Erbschein<\/h3>\n<p>Der Erbschein ist ein Dokument aus dem klar hervorgeht, wer der gesetzliche Erbe ist. Hat man Ihnen eine Immobilie nicht per Testament oder Erbvertrag hinterlassen, brauchen Sie den Erbschein, um sich vor dem Grundbuchsamt als rechtm\u00e4\u00dfigen Erben auszuweisen. Dadurch haben Sie das Recht, in das Grundbuch einzusehen und so einen \u00dcberblick \u00fcber m\u00f6gliche Belastungen der Immobilie (wie zum Beispiel Hypotheken oder Grundschulden) zu bekommen.<\/p>\n<h4>Antrag und Kosten<\/h4>\n<p>Als Alleinerbe k\u00f6nnen Sie den Erbschein bei dem Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk der Verstorbene gewohnt hat. Als Erbengemeinschaft kann entweder ein gemeinschaftlicher Erbschein, oder ein Teilerbschein \u00fcber die Gr\u00f6\u00dfe des jeweiligen Anteils beantragt werden. F\u00fcr den Antrag brauchen Sie folgende Dokumente:<\/p>\n<ul>\n<li>Ihren Personalausweis<\/li>\n<li>Beglaubigte Kopien folgender Dokumente des Erblassers:\n<ul>\n<li>der Sterbeurkunde<\/li>\n<li>der Heiratsurkunde, wenn er verheiratet war<\/li>\n<li>und der Geburtsurkunde, wenn der Erblasser keine Nachkommen hat<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Kosten f\u00fcr die Ausstellung eines Erbscheins richten sich nach dem Wert der Erbschaft (gem\u00e4\u00df \u00a7 34 GNotKG). Bei einem Wert von 25.000 \u20ac\u00a0betr\u00e4gt die Geb\u00fchr zum Beispiel 115 \u20ac, bei 110.000 sind es 273 \u20ac und bei 1.000.000 \u20ac\u00a0belaufen sich die Kosten f\u00fcr die Ausstellung auf 1.735 \u20ac.<\/p>\n<h3>Erbschaft annehmen oder ausschlagen?<\/h3>\n<p>Stellt sich nun heraus, dass man mit dem Elternhaus auch einen Schuldenberg geerbt hat, sollte man sich \u00fcberlegen, ob man das Erbe annehmen oder ausschlagen will. F\u00fcr das Ausschlagen muss beim Nachlassgericht innerhalb von sechs Wochen, nachdem man von der Erbschaft in Kenntnis gesetzt wurde, eine dementsprechende Erkl\u00e4rung abgegeben werden. Wohnte der Verstorbene im Ausland, verl\u00e4ngert sich diese Frist auf sechs Monate. Die Annahme des Erbes erfolgt entweder durch eine formlose Erkl\u00e4rung, durch das Verstreichen der Frist zur Ausschlagung oder durch stillschweigendes schl\u00fcssiges Handeln (zb. Annahme von Mietzahlungen f\u00fcr eine Wohnung). Die Entscheidung, ob man das Erbe annimmt oder ausschl\u00e4gt, sollte wohl\u00fcberlegt sein, denn sie kann nur in seltenen F\u00e4llen zur\u00fcckgenommen werden. Ein Grund w\u00e4re zum Beispiel, wenn Sie sich \u00fcber bestimmte Eigenschaften des Erbes get\u00e4uscht haben.<\/p>\n<h2>Grundbuchberichtigung<\/h2>\n<p>Wird das Erbe angenommen, muss f\u00fcr die Immobilie eine Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs gestellt werden, da statt dem Erblasser nun der Erbe als Eigent\u00fcmer eingetragen werden muss. Der Antrag beim Grundbuchamt ist f\u00fcr Erben bis zu zwei Jahre nach dem Versterben des Erblassers kostenfrei. Die Frist verl\u00e4ngert sich, wenn eine sp\u00e4tere Erbauseinandersetzung zum Erwerb der Immobilie gef\u00fchrt hat. Wird der Antrag nach Ablauf der Frist eingereicht, werden f\u00fcr die Grundbuchberichtigung Geb\u00fchren berechnet, die sich am Wert der Immobilie bemessen.<\/p>\n<h2>Die Erbschaftssteuer<\/h2>\n<p>In Deutschland unterliegen Erbschaften grunds\u00e4tzlich der Steuerpflicht. Haben Sie geerbt, m\u00fcssen Sie aber nicht automatisch Steuern zahlen. Je nachdem, zu welcher Verwandtschaftsordung Sie geh\u00f6ren, k\u00f6nnen bestimmte Freibetr\u00e4ge geltend gemacht werden. Nur wenn der Wert des Erbes den Freibetrag \u00fcbersteigt, m\u00fcssen Sie darauf auch Steuern zahlen.<\/p>\n<h3>Steuers\u00e4tze und Freibetr\u00e4ge<\/h3>\n<p>Wie viel Erbschaftssteuer Sie zahlen m\u00fcssen, richtet sich nach Ihrem Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen, der die Grundlage f\u00fcr Ihre Steuerklasse bildet. Zur Steuerklasse I z\u00e4hlen Ehegatten und Lebenspartner, Kinder und Enkelkinder, Eltern und Gro\u00dfeltern. Geschwister, deren Kinder und Stiefeltern geh\u00f6ren der Steuerklasse II an, nicht verwandte Erben z\u00e4hlen zur Steuerklasse III. Die H\u00f6he des Freibetrages richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und betr\u00e4gt f\u00fcr Ehegatten zum Beispiel 500.000 \u20ac. Die H\u00f6he der Freibetr\u00e4ge und der genauen Steuers\u00e4tze k\u00f6nnen Sie den nachfolgenden Tabellen entnehmen. Personen der Steuerklasse I k\u00f6nnen au\u00dferdem noch 41.000 \u20ac Freibetrag f\u00fcr den Hausrat geltend machen, f\u00fcr pers\u00f6nliche G\u00fcter kann jeder Erbe zus\u00e4tzlich noch 12.000 \u20ac\u00a0Freibetrag abziehen.<\/p>\n<table class=\"table\">\n<thead>\n<tr>\n<th>Verwandschaftsgrad<\/th>\n<th class=\"text-right\">Freibetrag<\/th>\n<\/tr>\n<\/thead>\n<tbody>\n<tr>\n<td>Ehegatten, Lebenspartner (Steuerklasse I)<\/td>\n<td class=\"text-right\">500.000 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder (Steuerklasse I)<\/td>\n<td class=\"text-right\">400.000 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Enkelkinder (Steuerklasse I)<\/td>\n<td class=\"text-right\">200.000 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Eltern, Gro\u00dfeltern (Steuerklasse I)<\/td>\n<td class=\"text-right\">100.000 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern (Personen der Steuerklasse II)<\/td>\n<td class=\"text-right\">20.000 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>nicht verwandte Erben (Steuerklasse III)<\/td>\n<td class=\"text-right\">20.000 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table class=\"table\">\n<thead>\n<tr>\n<th>H\u00f6he des Erbes (abzgl. Freibetrag)<\/th>\n<th class=\"text-center\">I<\/th>\n<th class=\"text-center\">II<\/th>\n<th class=\"text-center\">III<\/th>\n<\/tr>\n<\/thead>\n<tbody>\n<tr>\n<td>bis 75.000 \u20ac<\/td>\n<td class=\"text-center\">7%<\/td>\n<td class=\"text-center\">15%<\/td>\n<td class=\"text-center\">30%<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>bis 300.000 \u20ac<\/td>\n<td class=\"text-center\">11%<\/td>\n<td class=\"text-center\">20%<\/td>\n<td class=\"text-center\">30%<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>bis 600.000 \u20ac<\/td>\n<td class=\"text-center\">15%<\/td>\n<td class=\"text-center\">25%<\/td>\n<td class=\"text-center\">30%<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>bis 6.000.000 \u20ac<\/td>\n<td class=\"text-center\">19%<\/td>\n<td class=\"text-center\">30%<\/td>\n<td class=\"text-center\">30%<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>bis 13.000.000 \u20ac<\/td>\n<td class=\"text-center\">23%<\/td>\n<td class=\"text-center\">35%<\/td>\n<td class=\"text-center\">50%<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>bis 26.000.000 \u20ac<\/td>\n<td class=\"text-center\">27%<\/td>\n<td class=\"text-center\">40%<\/td>\n<td class=\"text-center\">50%<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>mehr als 26.000.000 \u20ac<\/td>\n<td class=\"text-center\">30%<\/td>\n<td class=\"text-center\">40%<\/td>\n<td class=\"text-center\">50%<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<h3>Der Verkehrswert<\/h3>\n<p>Um bei Immobilien die H\u00f6he der Erbschaftssteuer zu ermitteln, orientiert sich das Finanzamt am Verkehrswert des Hauses oder der Wohnung. Dabei wird in der Regel die Immobilie nicht vor Ort begutachtet, sondern Durchschnittswerte zur Berechnung herangezogen. Wenn Sie damit rechnen, Erbschaftssteuer zahlen zu m\u00fcssen, sollten Sie den Verkehrswert durch einen Sachkundigen bewerten lassen und das Gutachten dem Finanzamt vorlegen. So k\u00f6nnen Sie wertmindernde Eigenschaften Ihrer Immobilie geltend machen und damit die Erbschaftssteuer reduzieren. Sollte das Finanzamt das Gutachten nicht akzeptieren und einen h\u00f6heren Wert ansetzen, k\u00f6nnen Sie Einspruch erheben. Insbesondere bei \u00e4lteren H\u00e4usern, die renoviert werden m\u00fcssen, lohnt sich ein eigenes Gutachten. F\u00fcr vermietete Immobilien werden vom Finanzamt \u00fcbrigens nur 90 % des Verkehrswerts zur Berechnung der Erbschaftssteuer herangezogen.<\/p>\n<h3>Eigenheim: steuerfrei erben<\/h3>\n<p>Immobilien, die vom Verstorbenen selbst bewohnt wurden, k\u00f6nnen unter bestimmten Umst\u00e4nden steuerfrei vererbt werden:<\/p>\n<ul>\n<li>Der Verstorbene hat die Immobilie bis zuletzt selbst bewohnt.<\/li>\n<li>Das Haus bzw. die Wohnung wurde nach dem Erbfall f\u00fcr mindestens 10 Jahre von einem Ehepartner, Lebenspartner oder einem Kind bewohnt.<\/li>\n<li>Die Wohnfl\u00e4che ist nicht gr\u00f6\u00dfer als 200 Quadratmeter (alles dar\u00fcber wird anteilig besteuert).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Eigenheim kann also bei Erf\u00fcllung dieser Kriterien steuerfrei vererbt werden. Aber Vorsicht: bewohnen Sie das Haus anschlie\u00dfend weniger als zehn Jahre, wird nachtr\u00e4glich Erbschaftsteuer f\u00e4llig.<\/p>\n<h2>Vermieten, Verkaufen oder selbst einziehen?<\/h2>\n<p>Mit dem Erbe einer Immobilie kommt bald die Frage auf, wie man sie nutzen m\u00f6chte. Selbst einziehen, vermieten oder verkaufen? F\u00fcr viele ist diese Entscheidung nicht ganz einfach, da es einiges zu beachten gibt: die finanziellen Faktoren, die emotionale Bindung an die Immobilie, die derzeitige Wohnsituation und die Zeit, die man investieren will.<\/p>\n<h3 id=\"anchor-3\">Eigennutzung<\/h3>\n<p>Wer das Haus oder die Wohnung seiner Eltern erbt, hat oft den Wunsch, selbst einzuziehen. Daf\u00fcr spricht auch die Befreiung von der Erbschaftssteuer. Bevor man jedoch seine Koffer packt, sollte man \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Immobilie zu den eigenen Bed\u00fcrfnissen und Lebensumst\u00e4nden passt. Planen Sie, in das Heim Ihrer Eltern einzuziehen, sollten Sie sich vorab ein paar Fragen stellen:<\/p>\n<ul>\n<li>Passt die Wohnfl\u00e4che zu meinem Bedarf?<\/li>\n<li>Wie viel kostet der Umzug?<\/li>\n<li>Wie hoch sind die Erhaltungskosten?<\/li>\n<li>Muss renoviert werden?<\/li>\n<li>Passt die Lage zu meiner Lebenssituation?<\/li>\n<li>Gibt es eine Immobilie, die mir besser gef\u00e4llt?<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wenn es eine Immobilie gibt, die besser zu Ihren W\u00fcnschen passt als die geerbte, bietet sich ein Verkauf an. Denn dann k\u00f6nnen Sie den Verkaufserl\u00f6s nutzen, um Ihre Traumimmobilie zu kaufen. Haben Sie die Immobilie als Erbengemeinschaft geerbt, m\u00fcssen Sie die Miterben auszahlen, bevor Sie selbst einziehen zu k\u00f6nnen. Au\u00dferdem m\u00fcssen die Miterben damit einverstanden sein, dass Sie die Immobilie nutzen und ihnen ihren Teil auszahlen. Wenn Sie nicht gen\u00fcgend Kapital haben, um den Pflichtteil der Erben auszuzahlen, ist ein Verkauf die einzige M\u00f6glichkeit, um das Erbe aufzuteilen.<\/p>\n<h3>Vermieten vs. Verkaufen<\/h3>\n<p>Wenn Sie die Immobilie nicht selbst nutzen wollen gilt es zu kl\u00e4ren, ob verkaufen oder vermieten die sinnvollere Entscheidung ist. Da viele Faktoren diese Entscheidung beeinflussen, kann man nicht pauschal beurteilen, was die bessere Alternative ist. Grunds\u00e4tzlich gilt jedoch, dass sich die Vermietung eines Einfamilienhauses nicht lohnt, da die Instandhaltungskosten zu hoch sind, um sie auf einen einzelnen Mieter umzulegen. Das Haus dennoch zu vermieten macht nur dann Sinn, wenn man zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt selbst einziehen m\u00f6chte. Erbt man eine freie Wohnung, ist der Verkauf zumeist die lukrativste Entscheidung.<\/p>\n<h4>Allgemeine Richtlinien<\/h4>\n<p>Die Vermietung einer Immobilie lohnt sich, wenn:<\/p>\n<ul>\n<li>man inflationssicheres Verm\u00f6gen sucht<\/li>\n<li>die Mietrendite (Verh\u00e4ltnis der Jahresmiete zum Kaufpreis) h\u00f6her ist als die Verzinsung alternativer Kapitalanlagen<\/li>\n<li>der Verkauf zu steuerlichem Gewinn f\u00fchren w\u00fcrde<\/li>\n<\/ul>\n<p>Zu Verkaufen ist sinnvoll, wenn:<\/p>\n<ul>\n<li>mit dem Verkauf die eigene Immobilie finanziert bzw. abbezahlt werden kann<\/li>\n<li>die Mietrendite geringer ist als die Verzinsung in alternativen Geldanlagen<\/li>\n<li>der Verkauf steuerfrei ist<\/li>\n<li>die Mieteinnahmen die Steuerlast erh\u00f6hen<\/li>\n<li>man den Aufwand f\u00fcr Instandhaltung und Verwaltung scheut<\/li>\n<li>eine Einmalzahlung bevorzugt wird<\/li>\n<li>man das Risiko der Vermietung nicht eingehen m\u00f6chte (wie ausbleibende Mietzahlungen oder Mietnomaden)<\/li>\n<\/ul>\n<h4>Wohnung geerbt<\/h4>\n<p>Bei Wohnungen ist die zentrale Frage, ob sie zum Erbzeitpunkt frei oder vermietet ist. Bei vermieteten Wohnungen lohnt es sich durchaus, die Wohnung zu behalten und damit Mieteinnahmen zu erzielen. Eine vermietete Wohnung ist eine inflationssichere Wertanlage. Sie ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie den Verkaufserl\u00f6s nicht brauchen, um damit zum Beispiel die eigene Wohnung abzubezahlen. Die eingenommene Miete sollte dabei h\u00f6her sein als die Betriebs- und Verwaltungskosten. Neben dem finanziellen Aufwand f\u00fcr die Instandhaltung sollte man auch den zeitlichen beachten. Vermieter sein kostet Zeit \u2212 und oft auch Nerven. Auftretende Probleme, wie eine defekte Heizung, m\u00fcssen mit den Mietern besprochen werden, Handwerker beauftragt werden und auch die j\u00e4hrliche Abrechnung der Betriebskosten sowie die Abrechnung der Einnahmen und Kosten f\u00fcr das Finanzamt sollte nicht untersch\u00e4tzt werden.<\/p>\n<p>Ist die Wohnung zum Erbzeitpunkt frei, ist ein Verkauf fast immer die lukrativere Alternative. Freie Wohnungen sind so gut wie immer mehr wert als vermietete, der Wertunterschied kann dabei in Ballungszentren bis zu 30 % betragen. Denn Wohnraum ist vor allem in den St\u00e4dten knapp und der Wohnungsmangel treibt den Preis in die H\u00f6he. Vermietete Wohnungen erzielen einen geringeren Verkaufspreis, da der Eigent\u00fcmer nicht frei \u00fcber sie verf\u00fcgen kann. Mieter k\u00f6nnen nicht einfach gek\u00fcndigt werden, au\u00dfer der Vermieter meldet Eigenbedarf an. Au\u00dferdem kann die Miete nur unter begr\u00fcndeten Umst\u00e4nden erh\u00f6ht werden, dabei muss sich der Vermieter au\u00dferdem am Mietspiegel orientieren. Um einen angemessenen Verkaufspreis f\u00fcr Ihre Wohnung zu erzielen \u2013 ob nun vermietet oder frei \u2013 sollten Sie Ihre Wohnung unbedingt bewerten lassen, zum Beispiel von einem Makler.<\/p>\n<h4>Haus geerbt<\/h4>\n<p>n der Praxis f\u00e4llt bei einem geerbten Haus die Entscheidung meist auf einen Verkauf. Die Vermietung lohnt sich nur in Ausnahmen, zum Beispiel bei einem rentablen Ferienhaus. Bei einem Einfamilienhaus ist die Vermietung jedoch nicht wirtschaftlich, da die Instandhaltungskosten zu hoch sind, um sie auf den Mieter umzulegen, und dabei die Miteinnahmen \u00fcbersteigen. Bei Erbengemeinschaften ist der Hausverkauf die beste M\u00f6glichkeit, um das Erbe unter den Miterben aufzuteilen. Auch f\u00fcr Alleinerben lohnt sich der Verkauf, wenn eine Eigennutzung nicht in Frage ist. Mit dem Erl\u00f6s k\u00f6nnen Darlehen zur\u00fcckgezahlt werden, die eigene Traumimmobilie gekauft werden oder R\u00fccklagen gebildet werden. Da vermietete Einfamilienh\u00e4user eine schlechte Kapitalanlage sind, investieren Immobilienfonds und andere professionelle Anleger nicht in sie. Ein geerbtes Einfamilienhaus sollten Sie nur dann vermieten, wenn sie irgendwann doch selbst einziehen m\u00f6chten.<\/p>\n<p>Auch beim Hausverkauf ist eine professionelle Bewertung der Immobilie ratsam, damit Ihr Verkaufspreis weder unrealistisch hoch, noch zu tief ist.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Quelle: <a href=\"https:\/\/www.123makler.de\/verkaeufer\/erbfall\">123makler.de<\/a><\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Immobilie geerbt &#8211; und jetzt? Der Tod eines Angeh\u00f6rigen bringt oft nicht nur den Schmerz um den Verlust, sondern auch die Verantwortung f\u00fcr die Regelung des Erbes. Wenn sich unter dem Nachlass eine Immobilie befindet, kommen bei den Hinterbliebenen viele Fragen auf. Wie muss ich vorgehen, um mein Erbe anzutreten? 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